Entscheidung
»a) Das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, darf nicht dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird.b) Zur Frage des Diebstahls im besonders schweren Fall, wenn kein Regelbeispiel vorliegt.«
BGH (2 StR 355/80)Datum: 17.09.1980
Fundstelle: BGHSt 29, 319; JR 1981, 334; JZ 1981, 32; LM StGB § 56 Nr. 6; MDR 1981, 53; NJW 1981, 692; NStZ 1981, 99
Auszug:
Die Strafkammer hat die drei Angeklagten je wegen - fortgesetzt und gemeinschaftlich begangenen - Diebstahls, den Angeklagten M. ferner wegen eines weiteren Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu [...]
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