Entscheidung
»Die durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen (Bestätigung von BVerwGE 27, 181).Der Einzelermächtigung in § 45 Abs. 1 Satz 1 4. Fall StVO, den Verkehr zum Schutz der Nachtruhe in Wohngebieten zu beschränken, hat nur beispielhaften Charakter; sie hindert die Straßenverkehrsbehörde nicht, aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs (§ 45 Abs. 1 Satz 1 1. Fall StVO) eine ganztägige Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutz der Anwohner vor Verkehrslärm anzuordnen.«
BVerwG (7 C 46.78)Datum: 13.12.1979
Fundstelle: BVerwGE 59, 221; VRS 68, 314
Auszug:
I. Der Kläger wendet sich gegen die Begrenzung der Geschwindigkeit auf der durch das Stadtgebiet der beklagten Stadt Erlangen verlaufenden nunmehrigen Autobahn A 73. Die Autobahn ist als Teilstück der Autobahn [...]
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