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BGH - Entscheidung vom 30.01.1979

VI ZR 163/77

Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung)
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1

Fundstellen:
DfS Nr. 1993/39
EBE/BGH 1979, 106
GRUR 1979, 421
JA 1979, 378
LM Nr. 48 zu Art. 5 GrundG
LM Nr. 65 zu § 823 BGB
MDR 1979, 659
NJW 1979, 1041
VersR 1979, 520
r+s 1979, 167

Der Kläger, ein international anerkannter Fachmann auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung, begehrt von den Beklagten die Zahlung einer Entschädigung von insgesamt 15.000 DM wegen, wie er behauptet, [...]
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