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Entscheidung

Bei der Abwägung der von einem Bebauungsplan berührten Belange ist den öffentlichen Belangen nicht von vornherein ein Vorrang gegenüber den entgegenstehenden privaten Belangen einzuräumen.Bei der Planung eines öffentlichen Parkplatzes (für einen Tierpark in Hamburg) neben einem Wohnhaus haben die öffentlichen Belange nicht von vornherein einen Vorrang gegenüber den privaten Belangen. Die zu berücksichtigenden Schutzgüter umfassen den Eigentumsschutz, gehen aber über das hinaus, was der Eigentumsschutz zu berücksichtigen fordert. Ein Bebauungsplan darf nicht ohne Gewährleistung einer Entschädigung für bestimmte Grundstücke eine Nutzungsweise festsetzen, deren Emisssionen andere Grundstücke derart treffen, daß die dort zulässige Nutzung schwer und unerträglich behindert ist.Der Bebauungsplan ist normativer Maßstab für alle auf ihm beruhenden hoheitlichen Maßnahmen. Eine straßenrechtliche Widmung darf im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nur in inhaltlicher Übereinstimmung mit diesem verfügt werden.

BVerwG (4 C 38.71)

Datum: 01.11.1974

Fundstelle: BauR 1975, 35; DVBl 1975, 492; DÖV 1975, 101

Auszug:
BauR 1975, 35 DVBl 1975, 492 DÖV 1975, 101 [...]