Entscheidung
»1. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Wiederaufgreifen eines rechtsbeständig abgeschlossenen Verfahrens im Unterhaltssicherungsrecht erfolgen soll, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Der Betroffene hat einen Anspruch darauf, daß die Behörde über den erneuten Eintritt in eine Sachbehandlung ermessensfehlerfrei entscheidet.2. Im Unterhaltssicherungsrecht kommt dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit.«
BVerwG (VIII C 20.72)Datum: 30.01.1974
Fundstelle: BVerwGE 44, 333
Auszug:
Vorinstanz: VGH Kassel, Vorinstanz: I. VG Franfurt/Main, BVerwGE 44, 333 [...]
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