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Entscheidung

1. Wer mit einer Pistole in der Faust kräftig auf den Oberkörper seines Opfers einstößt, macht sich der Köprerverletzung mit Todesfolge schuldig, wenn sich aus der Pistole ein Schuß löst, das Opfer verletzt und dieses danach an einer Bauchfellentzündung stirbt.2. Die Verabreichung einer Ohrfeige kann Gewalt sein, nicht aber ihre Androhung; denn das Merkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben erfordert eine gewisse, äußere Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit, weshalb nicht jede Drohung mit einem Übel, das den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt, schon eine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben darstellt.

BGH (1 StR 525/74)

Datum: 29.10.1974

Fundstelle: MDR 1975, 196 (Dallinger)

Auszug:
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge, versuchten Diebstahls und versuchter sexueller Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet [...]