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BVerfG - Entscheidung vom 14.02.1973

1 BvR 112/65

Normen:
BGB § 249 § 251 Abs. 1 § 253 § 823 Abs. 1 § 847
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs 1 Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Art. 20 Abs. 3

Fundstellen:
BVerfGE 34, 269
AP Nr. 21 zu Art. 2 GG
BayVBl 1973, 407
DÖV 1973, 456
DRiZ 1973, 243
DVBl 1973, 784
JuS 1973, 718
JZ 1973, 662
MDR 1973, 737
NJW 1973, 1221
VersR 1973, 1132

A. 1. Nach § 249 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dieser Grundsatz der »natürlichen [...]
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