Entscheidung
»1. Im Falle des Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß der Kraftfahrer durch Rückrechnung (Hochrechnung) für die ersten 120 Minuten nach Trinkende beschwert wird.2. Allgemein ist bei der Rückrechnung ein gleichbleibender Abbauwert von 0,1 o/oo/h zugrunde zu legen (Abweichung von BGH VRS 20, 444 und 34, 212).3. Fahruntüchtig i.S. der §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB ist auch der Kraftfahrer, der eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 o/oo führt (Fortbildung von BGHSt 21, 157 und 24, 200).«
BGH (4 StR 130/73)Datum: 11.12.1973
Fundstelle: BGHSt 25, 246
Auszug:
1. Der Angeklagte war vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB ) verurteilt worden. Er hatte sich am Abend gegen 20.30 Uhr ins Bett gelegt, nachdem er vorher 1 1/2 [...]
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