Entscheidung
»Hat statt des approbierten Arztes ein Medizinalassistent die Blutprobe entnommen, so ist der aus ihr gewonnene Untersuchungsbefund als Beweismittel auch dann verwertbar, wenn zwar der Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, der die Blutentnahme anordnete, den Beschuldigten gegen dessen Willen durch Anwendung oder Androhung von Gewalt zu ihrer Duldung gezwungen, dabei aber den Medizinalassistenten für einen Arzt gehalten hat.«
BGH (3 StR 189/70)Datum: 17.03.1971
Fundstelle: BGHSt 24, 125; DAR 1971, 161; DRsp IV(449)118a; MDR 1971, 503; NJW 1971, 1097; VRS 40, 364
Auszug:
Der Angeklagte verursachte mit seinem Personenkraftwagen einen Verkehrsunfall, bei dem zwei Personen verletzt wurden. Da seine Atemluft nach Alkohol roch, ordneten die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten gegen [...]
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