Entscheidung
Die einzelnen Begriffe des § 1 sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Ihre Anwendung unterliegt voller rechtlicher Nachprüfung durch Genehmigungsbehörden und Gerichte. Ein Beurteilungsspielraum besteht nicht vorbehaltlich der Abwägungsentscheidung.Das gemeindliche Planungsermessen umfaßt Elemente des Erkennens, Wertens und Bewertens sowie des Wollens; die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob im Einzelfall die gesetzlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit überschritten sind oder ob von ihr in einer der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn Abwägung nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß oder wenn ein Ausgleich zwischen verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb dieses Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn die Gemeinde dem einen oder anderen Belang Vorrang einräumt (hier: neue Siedlung im Außenbereich, Abwägung zwischen Verkehrsbelangen auf freier Strecke und dem Wohnbedürfnis).Mit der Einräumung der gemeindlichen Planungshoheit ist auch ein gemeindliches Planungsermessen anerkannt, das Elemente des Erkennens, Wertens und Bewertens sowie des Wollens umfaßt.
BVerwG (4 C 105.66)Datum: 12.12.1969
Fundstelle: BVerwGE 34, 301; DVBl 1970, 414
Auszug:
Hinweis zu B Übereinstimmend unter Aufgabe früherer Rechtsprechung: BGH - III ZR 137/74 - v. 28.5.1976, DRsp V (527) 210 a = BauR 1976, 336 = DÖV 1976, 640 = DVBl 1976, 776 = NJW 1976, 1745 = WM 1976, 1036 . BVerwGE [...]
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