Entscheidung
»1. Die nach § 4 StVO durch das Aufstellen von Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen sind Verwaltungsakte (Allgemeinverfügungen).2. Weder § 4 StVO noch sonstige Vorschriften der Straßenverkehrsordnung lassen die Anordnung eines Parkverbots zu, dessen Zweck durch die ihm beigefügte Ausnahmeregelung darin besteht, Parkraum für Behördenfahrzeuge zu schaffen.«
BVerwG (VII C 18.66)Datum: 09.06.1967
Fundstelle: BVerwGE 27, 181; DAR 1967, 226; MDR 1967, 780; NJW 1967, 1627; VRS 33, 149; VerkBl 1967, 569
Auszug:
I. Die Beklagte hat auf dem Schillerplatz in Stuttgart vor dem Dienstgebäude des Justizministeriums zwischen dessen Hauptportal und dem linken Gebäudeende ein Parkverbot angeordnet. Zur Kennzeichnung dieses Verbots [...]
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