Entscheidung
»Raub kann auch dann vorliegen, wenn der Täter, der zunächst gegen eine Person zu anderem Zwecke Gewalt gebraucht, die - fortdauernde - Gewaltanwendung auf Grund eines neu gefaßten Entschlusses dazu benutzt, dem Opfer eine Sache wegzunehmen. Daß das sich wehrende Opfer die Wegnahme sofort bemerkt und daß sich seine Abwehr gerade gegen die Wegnahme richtet, ist nicht erforderlich.«
BGH (1 StR 267/64)Datum: 15.09.1964
Fundstelle: BGHSt 20, 32; NJW 1965, 115
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die nach seiner Meinung [...]
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