Entscheidung
»Ein Soldat, der einem Kameraden einen Dienstgegenstand wegnimmt, um ihn als Ersatz für einen von ihm empfangenen, aber verlorenen (oder ihm abhanden gekommenen) bei der Abmusterung auf der Bekleidungskammer abzugeben, handelt nicht in Zueignungsabsicht.«
BGH (5 StR 514/63)Datum: 21.01.1964
Fundstelle: BGHSt 19, 387; NJW 1964, 2025
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