Entscheidung
»1.) Auch wenn der Täter bereits zum Raub fest entschlossen ist, macht sich der Anstiftung zum schweren Raub schuldig, wer ihn bestimmt, bei der Tat eine Waffe zu verwenden.2.) Der Anstifter zum Raub ist nach 3 251 StGB zu bestrafen, wenn ihm hinsichtlich der Todesfolge Fahrlässigkeit zur Last fällt, gleichgültig, ob der Täter insoweit vorsätzlich, fahrlässig oder ohne Verschulden gehandelt hat.«
BGH (2 StR 14/64)Datum: 03.06.1964
Fundstelle: BGHSt 19, 339; DRsp III(310)19Nr. 7; JZ 1965, 30; JuS 1964, 502; NJW 1964, 1809
Auszug:
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum besonders schweren Raub zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte und seine Eltern rügen mit ihren Revisionen Verfahrensmängel und [...]
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