Das Lesezeichen wurde erfolgreich angelegt

Dokumente, für die Sie Lesezeichen angelegt haben, können Sie über die Lesezeichen-Verwaltung unter Mein Rechtsportal im rechten oberen Seitenbereich schnell wieder aufrufen.

Fenster schließen

 
Entscheidung

»1.) Auch wenn der Täter bereits zum Raub fest entschlossen ist, macht sich der Anstiftung zum schweren Raub schuldig, wer ihn bestimmt, bei der Tat eine Waffe zu verwenden.2.) Der Anstifter zum Raub ist nach 3 251 StGB zu bestrafen, wenn ihm hinsichtlich der Todesfolge Fahrlässigkeit zur Last fällt, gleichgültig, ob der Täter insoweit vorsätzlich, fahrlässig oder ohne Verschulden gehandelt hat.«

BGH (2 StR 14/64)

Datum: 03.06.1964

Fundstelle: BGHSt 19, 339; DRsp III(310)19Nr. 7; JZ 1965, 30; JuS 1964, 502; NJW 1964, 1809

Auszug:
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum besonders schweren Raub zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte und seine Eltern rügen mit ihren Revisionen Verfahrensmängel und [...]