Entscheidung
»Die Klage gegen eine behördliche Anordnung, die ihrem wesentlichen Inhalt nach als Rechtsnorm hätte ergehen müssen, ist dennoch zulässig und führt zu ihrer Aufhebung, wenn diese Anordnung in der Form eines Verwaltungsaktes ergangen ist (Zustellung statt Verkündung; Bescheidform mit Begründung; Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und Rechtsmittelbelehrung).Eine Umwandlung einer so als Verwaltungsakt ausgestalteten Anordnung in eine - an sich der Gesetzeslage nach allein zulässige, aber höherrangige - Rechtsnorm ist nicht möglich, und zwar allein schon wegen der fehlenden ordnungsgemäßen Verkündung.«
BVerwG (IV C 9.63)Datum: 01.10.1963
Fundstelle: BVerwGE 18, 1
Auszug:
I. Die Bezirksregierung der Pfalz hat unter dem 6./20. August 1959 für die aus einer Galerie von sechs Flachbrunnen bestehende Wassergewinnungsanlage des dem Beigeladenen gehörenden Wasserwerks Waldsee eine als [...]
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