Entscheidung
»a) Wer glaubt, sich kraft eines Selbsthilferechts durch gewaltsame Wegnahme irgendwelcher Geldscheine wegen einer bestehenden Geldforderung selbst befriedigen zu dürfen, kann sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung in einem Tatbestandsirrtum befinden.b) Wer eine fremde bewegliche Sache im Zusammenwirken mit einem anderen gewaltsam wegnimmt, eignet sie sich auch dann zu, wenn er sie deshalb sogleich der Verfügungsgewalt des anderen überläßt, weil er daran ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder dadurch einer Anstandspflicht entsprechen will. Er ist Mittäter. (Im Anschluß an BGHSt 4, 236).«
BGH (4 StR 346/61)Datum: 12.01.1962
Fundstelle: BGHSt 17, 87; BGHSt 17, 88; JuS 1962, 325; NJW 1962, 971
Auszug:
1. Der Angeklagte H ist unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes in einem Fall und wegen einfachen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall weiter in [...]
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