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Entscheidung

»Über die frühere Aussage eines Zeugen, die er später nach § 55 StPO verweigert, dürfen Verhörspersonen vernommen werden.Das gilt auch, wenn der Zeuge nach Sachlage die Aussage nicht nur auf bestimmte, sondern auf alle Fragen verweigern darf, und ebenso, wenn er seinerzeit nicht über sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt worden ist.«

BGH (3 StR 6/62)

Datum: 13.04.1962

Fundstelle: BGHSt 17, 245

Auszug:
Dem Angeklagten wird Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, nämlich dem sogenannten Gesamtdeutschen Arbeitskreis für Landwirtschaft und Forsten (GALF), in Tateinheit mit staatsgefährdenden [...]