Entscheidung
»Entführt jemand eine Frau wider ihren Willen, um sie zur Unzucht zu bringen (§ 236 [a.F., nunmehr § 237] StGB), und begeht er sodann unter Ausnutzung des durch die Entführung geschaffenen Zustandes der Unfreiheit eine Notzuchtshandlung, so liegt Tateinheit zwischen Entführung und Notzucht vor.«
BGH (4 StR 257/62)Datum: 31.08.1962
Fundstelle: BGHSt 18, 29; BGHSt 18, 29 (zu 3.); LM Nr. 10 zu § 177 StGB; MDR 1963, 62; NJW 1962, 2310
Auszug:
Der Angeklagte ist wegen Entführung und wegen Notzucht, Verbrechen nach den §§ 236 , 177 , 74 StGB , zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Einsatzstrafe für die [...]
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