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Entscheidung

»Der Senat gibt - im Anschluß an die Entscheidungen BGHSt 2, 129 ff. und 14, 229 ff. - seine in der Entscheidung BGHSt 3, 18 ff. vertretene Auffassung auf, wonach eine Prozeßpartei, die durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Prozeßgegner benannten Zeugen veranlaßt hat, auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände schon dadurch Beihilfe zum Meineid leiste, daß sie bei der in ihrer Gegenwart stattfindenden Beweisaufnahme eine vorsätzliche Eidesverletzung des Zeugen nicht schon durch das Bekennen der Wahrheit verhindert.Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung, den der Gesetzgeber bei der Aufstellung eines bestimmten Strafrahmens bereits berücksichtigt hat, darf bei der Bemessung der Strafe innerhalb dieses Strafrahmens nicht lediglich unter Heranziehung der Tatbestandsmerkmale strafschärfend verwertet werden.«

BGH (4 StR 32/62)

Datum: 06.04.1962

Fundstelle: BGHSt 17, 321

Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Meineides zu einem Jahr Gefängnis, die Angeklagte H. wegen Beihilfe zum Meineid zu zehn Monaten Gefängnis auf Grund folgender Feststellungen verurteilt: Im Herbst 1959 [...]