Entscheidung
»Eine Urkunde verfälscht, wer die Fabriknummer an der Antriebsmaschine (dem Motor) eines Kraftfahrzeuges verändert, das Fabrikschild (§ 59 StVZO) gegen ein anderes auswechselt oder das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges (§§ 23, 60 StVZO) vertauscht (im Anschluß an BGHSt 9, 335 und BGH LM Nr. 8 zu § 267 StGB = VRS 5, 135).Dagegen begeht keine Urkundenfälschung, wer ohne Veränderung der Fabriknummer den Motor eines Kraftfahrzeuges in ein anderes einbaut.«
BGH (1 StR 620/60)Datum: 19.05.1961
Fundstelle: BGHSt 16, 94; JR 1961, 466; NJW 1961, 1542
Auszug:
I. Umfang der Revisionen Die Beschwerdeführer fechten das Urteil in vollem Umfange an. Der Angeklagte D. hat zwar seine Revision förmlich auf das Strafmaß beschränkt. In Wirklichkeit beanstandet er auch den [...]
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