Entscheidung
»a) Eine Beweisperson, welche die zum Verständnis ihres Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO erforderliche geistige Reife nicht besitzt, darf nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vernommen werden. Trotz dessen Zustimmung darf sie nicht vernommen werden, falls sie selbst erklärt, nicht aussagen zu wollen.b) Der gesetzliche Vertreter ist über das Zeugnisverweigerungsrecht der Beweisperson zu belehren.«
BGH (2 StR 44/60)Datum: 02.03.1960
Fundstelle: BGHSt 14, 159
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB ) in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ) zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Seine Revision hat [...]
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