Entscheidung
»Zur inneren Tatseite des staatsgefährdenden Nachrichtensammelns.Besteht nach dem Sachverhalt genügender Anhalt dafür, daß der Verdächtige einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllt hat und gemäß fester höchstrichterlicher Rechtsprechung verurteilt werden wird, so hat die Polizei einzuschreiten und die Anklagebehörde gemäß dem Legalitätsgrundsatz Anklage zu erheben, soweit keine gesetzlich ausdrücklich zugelassene Ausnahme vorliegt. Für ein Ermessen der Strafverfolgungsbehörden ist insoweit kein Raum.«
BGH (3 StR 28/60)Datum: 23.09.1960
Fundstelle: BGHSt 15, 155
Auszug:
Dem Angeklagten wird Geheimbündelei in staatsgefährdender Absicht in Tateinheit mit Unterstützung staatsgefährdenden Nachrichtendienstes (§§ 128 , 94 , 92 , 73 StGB ) zur Last gelegt. Das Landgericht hat ihn [...]
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