Entscheidung
»Wer in Kenntnis des Sachverhalts ein bereits gestohlenes und vom Dieb aufgegebenes Kraftfahrzeug an sich bringt, um es. zu benutzen und später an beliebiger Stelle stehen zu lassen, begeht eine Unterschlagung.«
BGH (2 StR 29/59)Datum: 11.03.1959
Fundstelle: BGHSt 13, 43; NJW 1959, 948
Auszug:
Der Angeklagte beobachtete einen auf einer Duisburger Straße stehenden Personenwagen, der erbrochen worden war. Er beschloß, mit diesem Wagen, von dem er erkannte, daß er bereits dem Eigentümer gestohlen worden [...]
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