Entscheidung
»Wer als Gehilfe beim Begründen von Diebesgewahrsam mitwirkt, kann die Beute zu eigener Verfügungsgewalt als Hehler erst an sich bringen, wenn der Diebstahl vollendet ist. Der Täter, der die Beute alsbald nach Verlassen des Herrschaftsbereichs des Bestohlenen ankauft, ist deshalb als Gehilfe und als Hehler dann zu bestrafen, wenn er nur mit Rücksicht auf diesen Erwerb geholfen hat (im Anschluß an BGHSt 7, 134).Je nach der Fallgestaltung kann Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen.«
BGH (4 StR 370/59)Datum: 20.11.1959
Fundstelle: BGHSt 13, 403; BGHSt 14, 403; NJW 1960, 541
Auszug:
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb unedler Metalle und teilweise in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl unter den Voraussetzungen des [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
Jetzt 30 Tage kostenlos testen!
|
Login für registrierte Nutzer |

![Ebene schließen [x]](/extension/rechtsportal/design/rechtsportal/images/buttons/menu_close_x.png)