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Entscheidung

»Wer als Gehilfe beim Begründen von Diebesgewahrsam mitwirkt, kann die Beute zu eigener Verfügungsgewalt als Hehler erst an sich bringen, wenn der Diebstahl vollendet ist. Der Täter, der die Beute alsbald nach Verlassen des Herrschaftsbereichs des Bestohlenen ankauft, ist deshalb als Gehilfe und als Hehler dann zu bestrafen, wenn er nur mit Rücksicht auf diesen Erwerb geholfen hat (im Anschluß an BGHSt 7, 134).Je nach der Fallgestaltung kann Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen.«

BGH (4 StR 370/59)

Datum: 20.11.1959

Fundstelle: BGHSt 13, 403; BGHSt 14, 403; NJW 1960, 541

Auszug:
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb unedler Metalle und teilweise in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl unter den Voraussetzungen des [...]