Entscheidung
»Behauptet der Täter in bestimmter Form eine dem Beweise zugängliche Tatsache, so kann der Tatbestand des § 186 StGB nicht deshalb entfallen, weil seine Äußerung zusätzlich aus dieser Behauptung abgeleitete ehrverletzende Werturteile enthält.Ein Wahlkandidat muß es hinnehmen, daß ihn seine politischen Gegner im Wahlkampf charakterlicher Mängel bezichtigen, wenn er durch sein eigenes früheres Verhalten begründeten Anlaß zur Erhebung solcher Vorwürfe gegeben hat.«
BGH (1 StR 518/58)Datum: 20.01.1959
Fundstelle: BGHSt 12, 287
Auszug:
Gegenstand des Verfahrens ist ein Artikel, der anläßlich des Bundestagswahlkampfes Ende August 1957 in der Zeitung »Badenerland« erschien und ehrverletzende Angriffe gegen den damaligen Bundestagskandidaten der [...]
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