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Entscheidung

»1) Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet den Gemeinden ein Rechtsetzungsrecht in allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nach näherer Bestimmung, insbesendere der Landesgesetzgebung.2) Gesetzliche Ermächtigungen zur Ausübung dieses Rechtsetzungsrechts bedürfen nicht der Bestimmtheit, die in Art. 80 Abs. 1 GG für Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsverordnungen zu Bundesgesetzen vorgeschrieben ist.3) Zu den Verbrauchsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Ziff. 1 GG rechnen auch die Aufwandsteuern.4) Die Spielautomatensteuer verliert die Eigenschaft als Verkehr- oder Verbrauchsteuer nicht dadurch, daß sie nur unvollkommen abwälzbar ist, daß sie an das Halten des Spielapparats anknüpft, daß sie als Bemessungsgrundlage den Wert der Spielautomaten verwendet.5) Eine Erhöhung der Steuer auf das Halten von Spielautomaten, die zur Erdrosselungsteuer wird, verstößt gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG, §§ 1 und 33d GewO.6) Eine Erdrosselungsteuer liegt nicht vor, wenn einzelne unter ungünstigen Bedingungen oder unwirtschaftlich arbeitende Automatenaufsteller oder Gruppen von Automatenaufstellern infolge der Erhöhung der Spielautomatensteuer ihr Gewerbe aufgeben müssen.7) Ebensowenig ist eine Spielautomatensteuer schon dann eine Erdrosselungsteuer, wenn sie zwar den Gewinn beträchtlich schmälert, den Betrieb jedoch nicht zum Erliegen bringt.8) Bei Prüfung der Frage, ob eine Erdrosselungsteuer vorliegt, ist auch zu berücksichtigen, daß ein Gastwirt, der in der üblichen Weise und für die üblichen Leistungen zu 35-50 % an der Barkasse beteiligt ist, als Mithalter des Spielapparates anzusehen ist.«

BVerwG (VII C 84.57)

Datum: 07.03.1958

Fundstelle: BVerwGE 6, 247

Auszug:
Vorinstanz: I. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Vorinstanz: II. Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen, BVerwGE 6, 247 [...]