Entscheidung
»Fällt der vom Täter erregte Verdacht auf eine andere Person als auf diejenige, die er verdächtigen wollte, so ist das Vergehen der vorsätzlichen falschen Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 StGB) gleichwohl vollendet, weil dadurch die staatliche Rechtspflege, deren Schutz § 164 StGB ebenso bezweckt wie den Schutz der verdächtigten Person bereits gefährdet worden und der gewollte deliktische Erfolg eingetreten ist.«
BGH (3 StR 77/56)Datum: 03.05.1956
Fundstelle: BGHSt 9, 240; JZ 1956, 722; JuS 1963, 106; NJW 1956, 1448
Auszug:
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Vorschrift des §§265 StPO - die Anführung des § 264 beruht ersichtlich auf einem Schreibfehler - bezüglich der Scheckfälschung nicht verletzt. Die Angeklagte ist als [...]
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