Entscheidung
»1. Untreue durch Erfüllung des Treubruchtatbestandes kann auch begehen, wer sich an Geld bereichert, das eine staatsfeindliche Organisation für staatsfeindliche Zwecke bereitgestellt hat (hier: sog. FDJ).2. Zur Strafzumessung bei einem solchen Vermögensvergehen.«
BGH (3 StR 234/55)Datum: 17.11.1955
Fundstelle: BGHSt 8, 254; JR 1956, 25; JZ 1956, 571; NJW 1956, 151
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