Entscheidung
»1. Die Zueignung einer fremden Sache, die nur im Mitgewahrsam des Täters steht, ist Unterschlagung, wenn alle übrigen Mitgewahrsamsinhaber mit der Zueignung einverstanden sind (Ergänzung zu BGHSt 2, 317).2. Bedienstete einer katholischen Kirchengemeinde in Nordrhein-Westfalen, die an der Verwaltung des unter staatlicher Aufsicht stehenden Kirchenvermögens mitwirken, sind Beamte im strafrechtlichen Sinne.«
BGH (2 StR 171/55)Datum: 28.10.1955
Fundstelle: BGHSt 8, 273; NJW 1955, 878
Auszug:
Der Angeklagte war Rendant für drei katholische Kirchen. Die Mitangeklagte war seit Herbst 1948 in dem Betrieb als Bürokraft tätig. Sie führte die Bücher und verwahrte die Gelder; seit Anfang 1950 hatte sie allein [...]
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