Entscheidung
»1. Der fahrlässigen Tötung kann sich auch schuldig machen, wer mit einem Angetrunkenen eine Wettfahrt auf Krafträdern veranstaltet, bei der dieser infolge eigenen Verschuldens tödlich verunglückt.2. Der Unfallbeteiligte, der sich endgültig vom Unfallort entfernt, ohne sich dabei nach § 142 strafbar zu machen, ist nicht verpflichtet, sich nachträglich bei der Polizei zu melden (entgegen BGHSt 5, 124).«
BGH (2 StR 366/54)Datum: 25.01.1955
Fundstelle: BGHSt 7, 112; JR 1955, 347; NJW 1955, 472
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Unfallflucht auf Grund folgender Feststellungen verurteilt: An einem Abend im Mai saß der Angeklagte in einer Gaststätte mit Bekannten [...]
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