Entscheidung
»1. Eine Personengesamtheit, die eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann, genießt strafrechtlichen Ehrenschutz (hier: GmbH als Verleger einer Tageszeitung).2. Strafaussetzung zur Bewährung kann einem politischen Überzeugungstäter dann gewährt werden, wenn ausreichende Gewissheit besteht, daß er unbeschadet seiner Überzeugung die Gesetze künftig achten wird.
BGH (1 StR 260/53)Datum: 08.01.1954
Fundstelle: BGHSt 6, 186; NJW 1954, 1412
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