Entscheidung
»I.a) Eine rechtswirksame Einwilligung liegt nur vor, wenn der Einwilligende eine zutreffende Vorstellung von der Tragweite seiner Erklärung hatte. Die erforderliche Urteilskraft kann bei einem Angetrunkenen fehlen, auch wenn kein Fall der Geschäftsunfähigkeit gegeben ist.b) Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, richtet sich nach dem sittlichen Empfinden eines gerecht Denkenden. Entscheidend ist die Sittenwidrigkeit der Tat (nicht die der Einwilligung).II.Die Vernichtung des Menschenlebens wird auch zum Schutze der Allgemeinheit mit Strafe bedroht. Deshalb kann sich der Täter grundsätzlich nicht auf die Einwilligung des Verletzten berufen.Unter besonderen Umständen kann jedoch die Pflichtwidrigkeit entfallen, wenn der Verletzte eine gewisse Gefahr in deren klarer Erkenntnis in Kauf genommen hat und der Täter seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.«
BGH (4 StR 373/52)Datum: 22.01.1953
Fundstelle: BGHSt 4, 88; BGHSt 4, 89; DRsp III(310)40Nr. 2; DRsp III(310)40Nr. 5; NJW 1953, 912
Auszug:
Zwischen dem Angeklagten und dem alsdann ums Leben gekommenen D. bestand infolge vorhergegangener Streitigkeiten ein gespanntes Verhältnis. Im Verlaufe eines Wortgefechts hatte D. gelegentlich dem Angeklagten mit [...]
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