Entscheidung
»Die Rechtsmäßigkeit der Vollstreckungshandlung ist kein Tatbestandsmerkmal des § 113 StGB, sondern nur eine Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Tätervorsatz nicht zu erstrecken braucht und ein rechtserheblicher Irrtum des Täters nicht erstrecken kann.Die Artt 8 , 19Abs. 2 hindern die Weitergeltung des § 5 StVO nicht.«
BGH (1 StR 670/52)Datum: 31.03.1953
Fundstelle: BGHSt 4, 161; NJW 1953, 1032
Auszug:
Die Angeklagten sind wegen ihres Verhaltens bei einem Fackelzug in M. wegen Widerstandes, wegen öffentlicher Beleidigung und Übertretung der §§ 5 , 49 StVO verurteilt. Ihre Revisionen sind unbegründet. 1. Die [...]
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