Entscheidung
»An der Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach der Vorsatz des Erpressers die Vorstellung umfassen muß, daß auf die erstrebte Bereicherung kein Recht besteht, wird festgehalten; glaubt der Täter auf die Bereicherung einen Anspruch zu haben, so befindet er sieh im Tatbestandsirrtum.«
BGH (2 StR 60/53)Datum: 20.03.1953
Fundstelle: BGHSt 4, 105; JZ 1953, 348; NJW 1953, 834
Auszug:
Die Angeklagte, die der gewerbsmäßigen Unzucht nachging, hatte sich nachts auf der Straße von B. ansprechen und 3 DM für den Geschlechtsverkehr versprechen lassen. Beide waren dann etwa eine halbe Stunde in einem [...]
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