Entscheidung
»§ 759 ZPO ist keine bloße Sollvorschrift, Von seiner Beachtung hängt grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung ab. Das gilt aber nicht für Maßnahmen des Gerichtsvollziehers, die darauf abzielen, einen Polizeibeamten oder zwei Zeugen herbeizuziehen, während der Schuldner dies geflissentlich verhindern will.«
BGH (5 StR 228/53)Datum: 01.10.1953
Fundstelle: BGHSt 5, 93; NJW 1954, 200
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