Entscheidung
»1. Die Notwehr in der Form der Nothilfe erfordert den Verteidigungswillen des Angegriffenen, sofern er berechtigt und fähig ist, über die verletzten Rechtsgüter zu verfügen.2. Die Aufforderung des Polizeibeamten an die Menschenmenge muß erkennen lassen, daß jeder der Versammelten den räumlichen Zusammenhang mit der Menge aufzugeben hat. Aus welchen polizeilichen Gründen die Menge aufgefordert wird, sich zu entfernen, ist unerheblich.3. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nach § 116 Abs. 1 StGB ist Bedingung der Strafbarkeit.«
BGH (3 StR 151/53)Datum: 02.10.1953
Fundstelle: BGHSt 5, 245; NJW 1954, 438
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