Entscheidung
»a) 1. Gesetz StGB §§ 53 Abs. 3, 59 Rechtssatz: Irrt der in Notwehr Handelnde infolge einer Täuschung über die Nachhaltigkeit und Stärke des Angriffs über die Grenzen der notwendigen Verteidigung, so handelt er im Tatirrtum (wie 1 StR 708/51 vom 6.6.52).2. Gesetz: StGB § 53 Abs. 3 Rechtssatz: Auch ein Angriff, der nicht unerwartet kommt, kann eine Notwehrüberschreitung des Angegriffenen im Sinne des § 53 Abs. 3 verursachen.Wer sich verteidigt, kann sich auch dann noch unter den dort angegebenen Voraussetzungen auf § 53 Abs. 3 berufen, wenn sein Verhalten außerdem auch vom Zorn auf die Angreifer mitbestimmt ist, solange der Verteidigungswille daneben nicht ganz zurücktritt.3. Gesetz StGB 51Rechtssatz: Der Rechtsprechung des OGHBZ über die Möglichkeit eines die Schuldfähigkeit mindernden schuldlosen Zornaffekts (OGHSt 3, 19, 82) wird beigetreten.Dieser Leitsatzzettel tritt gemäß Senatsbeschluß an die Stelle des bisherigen.«
BGH (1 StR 119/52)Datum: 01.07.1952
Fundstelle: BGHSt 3, 194; JZ 1952, 596
Auszug:
Der Bruder W. des Angeklagten war, vom Vater her erheblich belastet, seit langen Jahren ein Trinker, der im Rausch stets Streit begann, Sachen zerstörte, vor Tätlichkeiten gegen seine Mutter und andere nicht [...]
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