Entscheidung
»Der Erscheinungsgrund des § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB ist dem Mittäter, der sich vor Beendigung eines verbrecherischen Gesamtplanes mit dem bisherigen Alleintäter zur gemeinschaftlichen weiteren Ausführung verbindet, auch dann zuzurechnen wenn dieser ihm bekannte Erschwerungsgrund bei seinem Eintritt schon verwirklicht war (gegen die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts). Dagegen ist die bloße Ausnutzung der durch Einbruch geschaffenen Lage kein schwerer Diebstahl.«
BGH (3 StR 48/52)Datum: 24.04.1952
Fundstelle: BGHSt 2, 344; NJW 1952, 1146
Auszug:
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfalle, wegen fortgesetzter Hehlerei und wegen Begünstigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt [...]
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