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Entscheidung

»Das widerrechtliche Versehen von Waren mit einem geschützten Warenzeichen (§ 24 WZG) kann für sich allein nicht zugleich als Urkundenfälschung geahndet werden, auch wenn das Warenzeichen den Firmennamen enthält.«

BGH (1 StR 382/51)

Datum: 27.05.1952

Fundstelle: BGHSt 2, 370; NJW 1952, 898

Auszug:
Der Angeklagte hat Kopierstifte unbefugt mit dem Warenzeichen der Firma A. W. Faber-Castell versehen und einen Teil davon als echte Faber-Kopierstifte verkauft. Er ist daher mit Recht wegen Vergehens nach § 24 WZG [...]