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Entscheidung

»Bei § 240 StGB muß der Täter die Tatumstände des § 240 Abs. 1 StGB, zu denen die Rechtswidrigkeit nicht gehört, kennen und außerdem das Bewußtsein haben oder bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben können, mit der Nötigung Unrecht zu tun.«

BGH (GSSt 2/51)

Datum: 18.03.1952

Fundstelle: BGHSt 2, 194; JZ 1952, 335; NJW 1952, 593

Auszug:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hält zur Fortbildung des Rechts zu folgenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen für erforderlich: 1. Gehört bei § [...]