Entscheidung
»An sich stellt die Vorschrift keine besondere Arztpflicht auf. Kommt es für die erste Hilfe aber auf ärztliche Sachkunde an, so fällt diese nicht nur für Art und Umfang der Hilfeleistung, sondern unter Umständen schon für die Frage der Hilfspflicht überhaupt ins Gewicht. Denn hilfspflichtig nach § 330 c ist jeder, der nach seinen Fähigkeiten und Hilfsmitteln ohne eigene Gefahr oder anderweite Pflichtverletzung wirksamer und rascher helfen kann - wenn auch nur vorläufig - als ein anderer.«
BGH (1 StR 516/51)Datum: 22.04.1952
Fundstelle: BGHSt 2, 296; NJW 1952, 713
Auszug:
Das Schöffengericht in Ulm hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330 c StGB ) verurteilt, weil er nach einem Unfall, der sich auf dem Lande in seiner Nähe ereignete, nicht Hilfe geleistet hat, [...]
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