Entscheidung
»1. Der Irrtum über Art und Umfang der Züchtigungsbefugnis ist ein Verbotsirrtum und führt bei Vermeidbarkeit zur Bestrafung wegen vorsätzlicher Körperverletzung.Die irrige Annahme eines zur Züchtigung an sich berechtigenden Sachverhalts, aus dem der Täter auf seine Züchtigungsbefugnis in diesem Falle schließt, ist als Tatirrtum nach § 59 StGB zu behandeln; er führt bei Vermeidbarkeit zur Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung ((im Anschluß an BGH GSSt 2/51 vom 18. März 1952).2. Eine Mißhandlung in großer Erregung, bei der diese und nicht gefühllose Gesinnung die Triebfeder ist, ist nicht roh im Sinne dieser Vorschrift.«
BGH (1 StR 708/51)Datum: 06.06.1952
Fundstelle: BGHSt 3, 105; NJW 1952, 1023
Auszug:
1.) Den Angeklagten wird vorgeworfen, als Verwalter und Erzieher im Landheim L. der Inneren Mission in mehreren Fällen Fürsorgezöglinge mißhandelt zu haben. Sie sind nach den §§ 223 , 223 a , 223 b StGB [...]
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