Entscheidung
»1. »»Beihilfe« zur Selbsttötung ist nicht strafbar; wer aber eine Rechtspflicht hat, Lebensgefahr von einem andern nach Kräften abzuwenden und diese Pflicht kennt, die Selbsttötung aber trotzdem nicht hindert, obwohl er es könnte, ist je nach seinem Willen und seiner Haltung in bezug auf die Todesfolge in der Regel der vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung schuldig. Die Rechtspflicht kann auf Gesetz, Gewohnheitsrecht oder Vertrag beruhen; sie besteht für Ehegatten, die in ehelicher Gemeinschaft leben.2. Eine Selbsttötung ist kein Unglücksfall im Sinne der Vorschrift, wenn nicht besondere Umstände gegeben sind (z.B. Geisteskrankheit des Selbstmörders).«
BGH (1 StR 59/50)Datum: 12.02.1952
Fundstelle: BGHSt 2, 150; JZ 1952, 370; NJW 1952, 552
Auszug:
Der Ehemann der Angeklagten tötete sich wegen ehelicher und häuslicher Zerwürfnisse durch Erhängen. Als er schon bewußtlos, aber noch zu retten war, kam die Angeklagte dazu, erkannte dies, ließ ihn aber hängen. [...]
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