Entscheidung
»1. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr die beglaubigte Abschrift einer nie vorhanden gewesenen Urschrift gebraucht, fällt nicht unter § 267 StGB. Urkundenfälschung begeht er nur dann, wenn die Beglaubigung fälschlich hergestellt oder verfälscht ist.2. Wer sich im Rechtsverkehr eines falschen Namens bedient, begeht Urkundenfälschung, wenn er dadurch über seine Persönlichkeit täuschen will.«
BGH (2 StR 38/51)Datum: 20.03.1951
Fundstelle: BGHSt 1, 117
Auszug:
I. Der Angeklagte ist durch das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. Oktober 1950 unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in 3 Fällen, Doppelehe in Tateinheit mit mittelbarer [...]
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