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Entscheidung

»1. Eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts liegt noch nicht darin, daß ein Schöffe vorübergehend in seiner Aufmerksamkeit durch Ermüdungserscheinungen beeinträchtigt gewesen ist (wie RGSt 60, 63; RG, JW 1932, 2888; 1936, 3473).2. Der Tatrichter hat sich nur zur Feststellung der für die Schuldfrage erheblichen Tatsachen der Fachkenntnis eines Sachverständigen zu bedienen, wenn ihm die eigene Sachkunde hierfür fehlt. Die Frage, welche Folgerungen auf diesen Tatsachen für die Schuld des Täters zu ziehen sind, muß er allein entscheiden. Eine Mitwirkung des Sachverständigen ist hierbei nicht zulässig.3. Die actio libera in causa schließt nur dann die Anwendung des § 330 a StGB aus, wenn sie den Tatbestand verwirklicht, unter dessen Strafdrohung die Rauschtat fällt (gegen RGSt 70, 85, 87 und das Schrifttum).«

BGH (2 StR 491/51)

Datum: 23.11.1951

Fundstelle: BGHSt 2, 14

Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit nach § 330 a StGB verurteilt. Seine Revision ist unbegründet. I. Verfahrensrügen 1. Die Revision behauptet eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO , weil ein [...]