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§ 163 (Bindung des BSG an die tatsächlichen Feststellungen)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.





 Stand: 01.02.2024