§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Stand: 01.02.2024
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