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§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.





 Stand: 01.02.2024