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BGH - Entscheidung vom 19.01.2017

V ZR 95/16

Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 3

Fundstellen:
MietRB 2017, 163

BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen V ZR 95/16

DRsp Nr. 2017/2350

Erforderlichkeit einer Ausgleichszahlung an die nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer durch die Einräumung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts an einer in der Teilungserklärung nicht vorgesehenen Fläche

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 200.000 €.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Der Senat hat zwar noch nicht entschieden, ob und unter welchen Umständen ein Anspruch aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG auf Einräumung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts an einer in der Teilungserklärung nicht vorgesehenen Fläche eine Ausgleichszahlung an die nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer erforderlich machen kann. Diese Frage ist vorliegend aber nicht entscheidungserheblich. Anders als in den bislang entschiedenen Fällen, in denen eine solche Zahlung angesprochen worden ist (Senat, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 447/01, NJW 2004, 1798 , 1800; Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 21), wurden die Beklagten nicht davon überrascht, dass die tatsächliche Bauausführung von der Teilungserklärung abweicht. Nachdem sie ihre Zustimmung zu den von dem Kläger durchgeführten Umbauten auch nicht von einer Ausgleichszahlung abhängig gemacht haben, kommt ein Anspruch auf eine solche von vornherein nicht in Betracht.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 23.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 265/13
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 23/15
Fundstellen
MietRB 2017, 163