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Die besonderen Bestimmungen für Werkwohnungen (Werkmietwohnungen und Werkdienstwohnungen) sind in §§ 576–576b BGB enthalten. Wird dem zur Dienstleistung Verpflichteten Wohnraum auf der Grundlage eines eigenständigen Mietvertrags überlassen (§ 576 Abs. 1 BGB: „mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses“), so spricht man von einer Werkmietwohnung.1) Bruns, NZM 2015, 535 ff.; Drasdo, WuM 2019, 609 f.; LAG Köln vom 04.03.2008 – 11 Sa 582/07, ZMR 2008, 963. Unter den Werkmietwohnungen nimmt die funktionsgebundene Werkmietwohnung eine Sonderstellung ein. Darunter versteht § 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Werkmietwohnung, bei der „das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung des Wohnraumes erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Stätte der Dienstleistung steht“. Funktionsgebundene Werkmietwohnungen sind – Wohnungen für Pförtner auf dem Betriebsgelände, – Wohnungen für Ärzte und Krankenschwestern im Krankenhausbereich [...]
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