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Artikel 137 (Wählbarkeit von Beamten/Soldaten)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

 
 

(1)  Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden. (2)  infolge Zeitablaufs gegenstandslos (3)  infolge Zeitablaufs gegenstandslos





 Stand: 01.04.2024